Mit der dem Vertreter des Beschwerdeführers am 20. Juni 1990 zugestellten hg. Verfügung vom 23. April 1990, Zl. 90/18/0037-5, wurde die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung mehrerer Mängel zurückgestellt, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, daß die zurückgestellte Beschwerde (einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) auch dann wieder vorzulegen ist, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht wird.Mit der dem Vertreter des Beschwerdeführers am 20. Juni 1990 zugestellten hg. Verfügung vom 23. April 1990, Zl. 90/18/0037-5, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG zur Behebung mehrerer Mängel zurückgestellt, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, daß die zurückgestellte Beschwerde (einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) auch dann wieder vorzulegen ist, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht wird.
Innerhalb der gesetzten zweiwöchigen Frist langte zwar ein ergänzender Schriftsatz des Beschwerdeführers einschließlich der Urbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein, die seinerzeit vorgelegte Ausfertigung des angefochtenen Bescheides war jedoch diesem Schriftsatz nicht angeschlossen. Aus dem Schreiben des Beschwerdevertreters vom 3. August 1990, mit welchem diese Bescheidausfertigung nachträglich dem Gerichtshof übermittelt worden ist, ergibt sich, daß diese dem erwähnten hg. Verbesserungsauftrag angeschlossen war.
Damit hat der Beschwerdeführer diesem Verbesserungsauftrag nur teilweise entsprochen.
Die nur teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde schließt jedoch nach der ständigen hg. Judikatur (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Aufl., auf S. 523 wiedergegebene Rechtsprechung) den Eintritt der im § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus. Die nur teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde schließt jedoch nach der ständigen hg. Judikatur vergleiche die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Aufl., auf S. 523 wiedergegebene Rechtsprechung) den Eintritt der im Paragraph 34, Absatz 2, VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus.
Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen. Das Verfahren war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, VwGG einzustellen.