Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.11.1990

Geschäftszahl

90/18/0037

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/01/0521 B 27. April 1984 VwSlg 11422 A/1984 RS 1

Stammrechtssatz

Wird nur Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes und einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Stempelgebühren und Kommissionsgebühren gewährt, kann aus diesem Titel kein Ersatz von Barauslagen (Fotokopien, Porto) gewährt werden.