Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/03/0265

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/03/0265

Entscheidungsdatum

11.07.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0053 E VS 3. Oktober 1985 VwSlg 11894 A/1985 RS 2

Stammrechtssatz

Der Vorschrift des Paragraph 44, a Litera a, VStG ist dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem Paragraph 44, a Litera a, VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen läßt. (Hinweis auf E VS vom 13. Juni 1984, 82/03/0265)

Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt (Hinweis auf E vom 14.2.1985, 85/02/0013), sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an der oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030265.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1989030265_19900711X01

Rechtssatz für 89/03/0265

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/03/0265

Entscheidungsdatum

11.07.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 lita;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
  1. StVO 1960 § 24 heute
  2. StVO 1960 § 24 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 24 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 24 gültig von 06.10.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  5. StVO 1960 § 24 gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  6. StVO 1960 § 24 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  7. StVO 1960 § 24 gültig von 31.12.2010 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  8. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.2005 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  9. StVO 1960 § 24 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  10. StVO 1960 § 24 gültig von 01.01.1996 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 24 gültig von 01.10.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 24 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  13. StVO 1960 § 24 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  14. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Rechtssatz

Handelt es sich um den Vorwurf, der Beschuldigte habe gegen ein Halte- und Parkverbot gem Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO verstoßen, so kommt einer genauen Bezeichnung des Tatortes deshalb besondere Bedeutung zu, weil erst auf Grund dieser Angabe eine abschließende Beurteilung in der Richtung, ob an dieser Stelle ein derartiges für den Beschuldigten geltendes Verbot bestanden hat oder nicht, möglich ist (Hinweis E 28.2.1985, 85/02/0025).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030265.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1989030265_19900711X02

Rechtssatz für 89/03/0265

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

89/03/0265

Entscheidungsdatum

11.07.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 lita;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
  1. StVO 1960 § 24 heute
  2. StVO 1960 § 24 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 24 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 24 gültig von 06.10.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  5. StVO 1960 § 24 gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  6. StVO 1960 § 24 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  7. StVO 1960 § 24 gültig von 31.12.2010 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  8. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.2005 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  9. StVO 1960 § 24 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  10. StVO 1960 § 24 gültig von 01.01.1996 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 24 gültig von 01.10.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 24 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  13. StVO 1960 § 24 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  14. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Rechtssatz

Die Tatortumschreibung in ... auf ...-platz (Stand) läßt die Stelle, an der das KFZ vom Beschuldigten abgestellt wurde, nicht erkennen und ermöglicht daher auch nicht die abschließende Beurteilung in der Richtung, ob an dieser Stelle ein Verbot iSd Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO bestanden hat. Sie genügt bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO nicht den Erfordernissen des Paragraph 44 a, Litera a, VStG.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030265.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1989030265_19900711X03

Entscheidungstext 89/03/0265

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

89/03/0265

Entscheidungsdatum

11.07.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 lita;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §44a Z1;
  1. StVO 1960 § 24 heute
  2. StVO 1960 § 24 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 24 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 24 gültig von 06.10.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  5. StVO 1960 § 24 gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  6. StVO 1960 § 24 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  7. StVO 1960 § 24 gültig von 31.12.2010 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  8. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.2005 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  9. StVO 1960 § 24 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  10. StVO 1960 § 24 gültig von 01.01.1996 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 24 gültig von 01.10.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 24 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  13. StVO 1960 § 24 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  14. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Betreff

N gegen Steiermärkische Landesregierung vom 10. August 1989, Zl. 11-75 Ho 5-89, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der durch Übertragung der Zuständigkeit nach Paragraph 29 a, VStG 1950 zuständig gewordenen Erstbehörde vom 24. Februar 1989 wurde der Beschwerdeführer wie folgt schuldig erkannt:

"Sie haben am 5.7.1988 in der Zeit von 10.20 Uhr bis 10.50 Uhr und länger als Lenker des Pkw ... in .. auf dem ... -platz (Stand) im gekennzeichneten Halte/Parkverbotsbereich geparkt 'Ausgenommen Ladetätigkeit'. Zur besagten Zeit konnte keine Ladetätigkeit festgestellt werden. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: Paragraph 24 /, eins a, StVO".

Gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung abgewiesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach Paragraph 24, Absatz eins, StVO ist das Halten und das Parken verboten (Litera a,) im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 52, Ziffer 13 b,

Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950 bestimmt, daß der "Spruch" (Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 6, leg. cit.), wenn er nicht auf Eistellung lautet, "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten hat. Das heißt, daß die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muß, daß kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der zitierten Rechtsvorschrift ist also dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950 genügt oder nicht genügt, mithin ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder rechtswidrig erscheinen läßt. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtschutzüberlegungen zu messendes sein (siehe das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. N.F. Nr. 11894/A).

Handelt es sich - wie im Beschwerdefall - um den Vorwurf, der Beschuldigte habe gegen ein Halte- und Parkverbot gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO verstoßen, so kommt einer genauen Bezeichnung des Tatortes deshalb besondere Bedeutung zu, weil erst auf Grund dieser Angabe eine abschließende Beurteilung in der Richtung, ob an dieser Stelle ein derartiges, für den Beschuldigten geltendes Verbot bestanden hat oder nicht, möglich ist (siehe das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1985, Zl. 85/02/0025).

Im vorliegenden Fall war bereits in der Strafverfügung vom 6. Oktober 1988 der Tatort lediglich mit dem Ausdruck "in .... auf .... -platz (Stand)" bezeichnet worden. In seinem gegen diese Strafverfügung erhobenen Einspruch machte der Beschwerdeführer unter Anschluß von "drei Fotografien des bezeichneten Ortes" geltend, an diesem Ort sei ein gekennzeichnetes Halte/Parkverbot "ausgenommen Ladetätigkeit" nicht zu erkennen. Das Straßenaufsichtsorgan führte in seiner Zeugenaussage vom 11. November 1988 hiezu folgendes aus: "Auf den vom Beschuldigten angefertigten Bilder ist nicht die genaue Übertretungsörtlichkeit festgehalten. Tatsache ist, daß das Beschuldigtenfahrzeug vor den Verkaufsständen in Richtung stadteinwärts geparkt wurde. Vor diesen Verkaufsständen befindet sich eine deutlich gekennzeichnete Halteverbotszone mit dem Zusatz 'ausgenommen Ladetätigkeit'. An dieser Zone haben lediglich ca. sieben Pkw Platz und befand sich der besagte Lkw" (richtig wohl "Pkw") "in dieser Zone....".

Das Straßenaufsichtsorgan bezog sich somit auf eine Zone mit einem Abstellraum für ca. sieben Pkw vor den Verkaufsständen. Die Tatortumschreibung in dem mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten Straferkenntnis lautet hingegen "....-platz (Stand)". Diese Tatortumschreibung läßt die Stelle, an der die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat begangen worden sei, nicht erkennen und ermöglicht daher auch nicht die abschließende Beurteilung in der Richtung, ob an dieser Stelle ein Verbot im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO bestanden hat. Mangels hinreichender Konkretisierung des Tatortes wurde der Beschwerdeführer somit in dem als Beschwerdepunkt geltend gemachten Recht, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage wegen der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht schuldig erkannt zu werden, verletzt.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030265.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWT_1989030265_19900711X00