Verwaltungsgerichtshof
11.07.1990
89/03/0265
Die Tatortumschreibung in ... auf ...-platz (Stand) läßt die Stelle, an der das KFZ vom Beschuldigten abgestellt wurde, nicht erkennen und ermöglicht daher auch nicht die abschließende Beurteilung in der Richtung, ob an dieser Stelle ein Verbot iSd Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO bestanden hat. Sie genügt bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO nicht den Erfordernissen des Paragraph 44 a, Litera a, VStG.