Verwaltungsgerichtshof
11.07.1990
89/03/0265
Handelt es sich um den Vorwurf, der Beschuldigte habe gegen ein Halte- und Parkverbot gem Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO verstoßen, so kommt einer genauen Bezeichnung des Tatortes deshalb besondere Bedeutung zu, weil erst auf Grund dieser Angabe eine abschließende Beurteilung in der Richtung, ob an dieser Stelle ein derartiges für den Beschuldigten geltendes Verbot bestanden hat oder nicht, möglich ist (Hinweis E 28.2.1985, 85/02/0025).