Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/03/0147

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/03/0147

Entscheidungsdatum

21.02.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1 idF 1986/105;
VStG §44a lita;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/02/0116 E 20. April 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Paragraph 5, Absatz eins, StVO in der Fassung der 13. Nov BGBl 1986/105 verbietet das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Das Gesetz macht keinen Unterschied, ob die (eine Fahruntüchtigkeit bewirkende) Alkoholbeeinträchtigung durch einen Blutalkoholwert von mindestens 0,8 o% oder durch einen diese Konzentration nicht erreichenden Promillegehalt hervorgerufen wurde. Der zweite Satz des Paragraph 5, Absatz eins, StVO in der Fassung der 13. Nov BGBl 186/105 beinhaltet nur die unwiderlegbare Rechtsvermutung, wonach der Zustand einer Person bei einem Blutalkoholwert von 0,8 o% und darüber auf jeden Fall als beeinträchtigt gilt. Eine Person, die ihr Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkt, macht sich daher der Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO unabhängig davon schuldig, ob ihr Blutalkoholgehalt 0,8 o% erreicht hat oder nicht. Tatbestandsmerkmal der Übertretung eines der Fahruntüchtigkeit bewirkenden, durch Alkohol beeinträchtigten Zustandes, nicht aber die Höhe des Blutalkoholwertes. (Hinweis auf E vom 18.3.1988, 87/18/0129 erg zu Paragraph 5, Absatz eins, StVO in der Fassung der 13. Nov, BGBl 1986/105) (hier: Alkohol in Verbindung mit Medikament)

Schlagworte

Tatbild Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüber Alkoholbeeinträchtigung unter 0,8 %o Alkoholbeeinträchtigung zusätzliche Komponenten Medikamente Müdigkeit Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkotest

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030147.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2009

Dokumentnummer

JWR_1989030147_19900221X01

Rechtssatz für 89/03/0147

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/03/0147

Entscheidungsdatum

21.02.1990

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/03/0103 E 29. Jänner 1986 VwSlg 12007 A/1986 RS 3

Stammrechtssatz

Paragraph 5, Absatz eins, StVO kommt auch zum Tragen, wenn die Fahruntüchtigkeit nicht ausschließlich auf Alkoholkonsum, sondern auch auf andere Komponenten (wie z.B. die Einnahme von Medikamenten oder Ermündungszustände) zurückzuführen ist. Selbst wenn die überwiegend durch solche anderen Umstände verursacht wurde, ist der Tatbestand des Paragraph 5, Absatz eins, StVO gegeben (Hinweis E 14.2.1985, 85/02/0114).

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030147.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2009

Dokumentnummer

JWR_1989030147_19900221X02

Rechtssatz für 89/03/0147

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

89/03/0147

Entscheidungsdatum

21.02.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Als Tatort für Verwaltungsübertretungen, die nur der Lenker eines in Fahrt befindlichen Fahrzeuges während der Fahrt begehen kann, kommt begrifflich niemals ein bestimmter Punkt, sondern stets nur eine bestimmte (Fahrt-)strecke in Betracht (Hinweis E 3.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030147.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2009

Dokumentnummer

JWR_1989030147_19900221X03

Entscheidungstext 89/03/0147

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

89/03/0147

Entscheidungsdatum

21.02.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs1 idF 1986/105;
StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

N gegen Steiermärkische Landesregierung vom 8. März 1989, Zl. 11-75 La 25-88 betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Verwaltungsrechtszug schuldig erkannt, er habe am 16. Juli 1987, um 22.40 Uhr, auf einer bestimmten Straße in Richtung Süden den dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in einem auf die Einwirkung von Alkohol zurückzuführenden fahruntüchtigen Zustand gelenkt. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO verletzt. Gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, StVO, in der Fassung der 13. StVO-Novelle, darf, wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 %o) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person als von Alkohol beeinträchtigt.

Nach dieser Gesetzesstelle ist das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand verboten. Das Gesetz macht keinen Unterschied, ob die (eine Fahruntüchtigkeit bewirkende) Alkoholbeeinträchtigung durch einen Blutalkoholwert von mindestens 0,8 %o oder durch einen diese Konzentration nicht erreichenden Promillegehalt hervorgerufen wurde. Der zweite Satz des Paragraph 5, Absatz eins, leg.cit. beinhaltet nur die unwiderlegbare Rechtsvermutung, wonach der Zustand einer Person bei einem Blutalkoholwert von 0,8 %o oder darüber auf jeden Fall als beeinträchtigt gilt. Eine Person, die ihr Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkt, macht sich daher der Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO unabhängig davon schuldig, ob ihr Blutalkoholgehalt 0,8 %o erreicht hat oder nicht. Tatbestandsmerkmal der Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, leg.cit. ist lediglich das Vorliegen eines die Fahruntüchtigkeit bewirkenden, durch Alkohol beeinträchtigten Zustandes, nicht aber die Höhe des Blutalkoholwertes (siehe hiezu u.a. das hg. Erkenntnis vom 20. April 1988, Zl. 87/02/0116).

Paragraph 5, Absatz eins, leg.cit. kommt auch zum Tragen, wenn die Fahruntüchtigkeit nicht ausschließlich auf den Alkoholgenuß zurückzuführen ist. Eine Person, die ein Fahrzeug in Betrieb nimmt, obwohl sie vorher Alkohol getrunken hat, verantwortet daher den Tatbestand nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO auch dann, wenn ihre Fahruntüchtigkeit unabhängig von der Menge des genossenen Alkohols auf Grund irgendwelcher zusätzlicher anderer Komponenten (wie z.B. die Einnahme von Medikamenten oder Ermüdungserscheinungen) eingetreten ist. Selbst wenn die Fahruntüchtigkeit nicht allein durch die Alkoholmenge, sondern überwiegend durch solche andere Umstände verursacht wurde, ist der Tatbestand des Paragraph 5, Absatz eins, StVO gegeben (siehe u.a. das hg. Erkenntnis vom 8. März 1989, Zl. 89/03/0054).

Der Beschwerdeführer bemängelt in der vorliegenden Beschwerde die Fassung des gegen ihn gefällten Schuldspruches (Spruchteil nach Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950). Die belangte Behörde nahm im Wege der Bestätigung des erstbehördlichen Straferkenntnisses einen "auf die Einwirkung von Alkohol zurückzuführenden fahruntüchtigen Zustand" als ein Element der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat als erwiesen an. Der Verwaltungsgerichtshof vermag es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde dieses Element der Tat dem im Paragraph 5, Absatz eins, StVO vorgesehenen Tatbestandselement "in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand" subsumierte. Auch vermag der Verwaltungsgerichtshof zwischen dem in Rede stehenden Element der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat und dem auf Grund der klinischen Untersuchung erstatteten ärztlichen Gutachten vom 16. Juli 1987, daß die Fahruntüchtigkeit auf Alkoholeinwirkung und auf Übermüdung zurückzuführen gewesen sei, keinen Widerspruch zu erblicken.

Die belangte Behörde durfte auf Grund des anläßlich der klinischen Untersuchung erstatteten ärztlichen Befundes, welcher abgesehen von einer "etwas trägen" Pupillenreaktion und einer verminderten Reaktionsfähigkeit einen ruckartigen (grobschlägigen) Nystagmus von 20 Sekunden erbracht hatte, und des hierauf gestützten ärztlichen Gutachtens vom 16. Juli 1987 in Verbindung mit der gegen den Beschwerdeführer erstatteten Anzeige und in Verbindung mit dem ärztlichen Gutachten vom 25. Jänner 1988 davon ausgehen, daß sich der Beschwerdeführer zur Zeit des Lenkens um 22.40 Uhr in einem fahruntüchtigen Zustand befand. Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, denen insofern auch die Verantwortung des Beschwerdeführers nicht entgegenstand, durfte die belangte Behörde weiters davon ausgehen, daß dieser Zustand der Fahruntüchtigkeit wenigstens zum Teil auch auf Alkoholgenuß zurückzuführen war. Bei dieser Sachlage bedurfte es im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Rechtslage über eine Alkoholeinwirkung als einer bloßen Mitursache eines fahruntüchtigen Zustandes neben anderen Ursachen, etwa Medikamenteneinnahme, keiner weiteren Feststellungen darüber, welches Medikament der Beschwerdeführer eingenommen habe bzw. zu welchem Anteil die festgestellte Fahruntüchtigkeit auf Übermüdung, auf Medikamenteneinnahme und auf Alkoholisierung zurückzuführen gewesen sei. Hinsichtlich der behaupteten Medikamenteneinnahme bedurfte es somit insbesondere auch nicht der Einholung einer weiteren Stellungnahme des Beschwerdeführers. Mit den betreffenden in der Beschwerde enthaltenen Verfahrensrügen vermag der Beschwerdeführer seiner Beschwerde somit nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag im gegebenen Zusammenhang nicht zu erkennen, daß der über den Beschwerdeführer ergangene Schuldspruch infolge einer unrichtigen Bezeichnung des Medikamentes, dessen Einnahme der Beschwerdeführer behauptet hatte, zu Unrecht zu Lasten des Beschwerdeführers ergangen wäre. Insofern der Beschwerdeführer den "üblichen Verlauf der Beanstandung von angeblich alkoholisierten Fahrzeuglenkern" einwendet, sind ihm die Kriterien, die nach der Rechtslage im Sinne der vorstehenden Ausführungen maßgebend sind, und die auf eben diese Kriterien abgestellten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, entgegenzuhalten. Auch mit diesem Einwand vermag der Beschwerdeführer somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Zu Unrecht beruft sich der Beschwerdeführer auf das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1983, Zl. 81/02/0223, in dem im Gegensatz zu den im vorliegenden Fall festgestellten Alkoholisierungssymptomen nur zwei wenig aussagekräftige Alkoholisierungssymptome (lediglich leichte Rötung der Bindehäute und Alkoholgeruch der Atemluft) festgestellt worden waren.

Es ist schließlich nicht zu erkennen, in welchen Verteidigungsrechten der Beschwerdeführer durch die Tatortangabe im Spruch des im Instanzenzug bestätigten Straferkenntnisses verletzt worden wäre (siehe hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. N. F. Nr. 11.894/A). Auch im Hinblick auf die Feststellung des Tatortes vermag der Beschwerdeführer somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

Aus den dargelegten Gründen erweist sich die vorliegende Beschwerde zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit Tatbild Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüber Alkoholbeeinträchtigung zusätzliche Komponenten Medikamente Müdigkeit Alkoholbeeinträchtigung unter 0,8 %o "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkotest

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030147.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2009

Dokumentnummer

JWT_1989030147_19900221X00