Verwaltungsgerichtshof
21.02.1990
89/03/0147
Als Tatort für Verwaltungsübertretungen, die nur der Lenker eines in Fahrt befindlichen Fahrzeuges während der Fahrt begehen kann, kommt begrifflich niemals ein bestimmter Punkt, sondern stets nur eine bestimmte (Fahrt-)strecke in Betracht (Hinweis E 3.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985).