Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.1990

Geschäftszahl

89/03/0147

Rechtssatz

Als Tatort für Verwaltungsübertretungen, die nur der Lenker eines in Fahrt befindlichen Fahrzeuges während der Fahrt begehen kann, kommt begrifflich niemals ein bestimmter Punkt, sondern stets nur eine bestimmte (Fahrt-)strecke in Betracht (Hinweis E 3.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985).