Die Regelung des § 97 Abs 1 Slbg JagdG 1977 verdrängt die Verjährungsbestimmungen des § 31 VStG 1980 zur Gänze, sodass für eine Anwendung der Verfolgungsverjährung nach § 31 Abs 2 VStG im Verfahren vor dem Ehrengericht kein Raum mehr bleibt.Die Regelung des Paragraph 97, Absatz eins, Slbg JagdG 1977 verdrängt die Verjährungsbestimmungen des Paragraph 31, VStG 1980 zur Gänze, sodass für eine Anwendung der Verfolgungsverjährung nach Paragraph 31, Absatz 2, VStG im Verfahren vor dem Ehrengericht kein Raum mehr bleibt.