Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
89/01/0079
Entscheidungsdatum
12.04.1989
Index
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm
WaffG 1967 §12 Abs1;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0701/76 E 1. März 1977 RS 4
Stammrechtssatz
Auch ein noch so untadeliges Vorhalten einer Partei darf die Beh nicht davon abhalten, mit einem Waffenverbot nach § 12 Abs 1 WaffG vorzugehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind.Auch ein noch so untadeliges Vorhalten einer Partei darf die Beh nicht davon abhalten, mit einem Waffenverbot nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG vorzugehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989010079.X02
Dokumentnummer
JWR_1989010079_19890412X02