Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.04.1989

Geschäftszahl

89/01/0079

Rechtssatz

"Angesichts der Schwere des Angriffs des Bf, der ohne wesentlichen Anlass im Affekt eine Prostituierte bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt hat, ist die Verhängung eines Waffenverbotes nicht rechtswidrig".