Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.04.1989

Geschäftszahl

89/01/0079

Rechtssatz

Wesentlich für die Verhängung eines Waffenverbotes ist allein die Tatsache, dass der vom Waffenverbot betroffenen Person, die im Affekt gewaltsam gegen einen anderen Menschen vorgegangen ist, auf Grund ihres Verhaltens in anderen Affektsituationen auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (Hinweis E 29.4.1987, 85/01/0274).