Verwaltungsgerichtshof
12.04.1989
89/01/0079
GRS wie 0701/76 E 1. März 1977 RS 4
Auch ein noch so untadeliges Vorhalten einer Partei darf die Beh nicht davon abhalten, mit einem Waffenverbot nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG vorzugehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind.