Ausführungen darüber, dass die Beh von einer Übertretung des § 38 Abs 5 StVO ausgehen durfte, weil es nicht darauf ankommt, in welchem Abstand das Streifenfahrzeug dem PKW des Besch gefolgt ist, sondern wesentlich ist, ob die Beamten ausreichende Sicht auf die Verkehrslichtanlage gehabt haben, als der Besch in die Kreuzung eingefahren ist.Ausführungen darüber, dass die Beh von einer Übertretung des Paragraph 38, Absatz 5, StVO ausgehen durfte, weil es nicht darauf ankommt, in welchem Abstand das Streifenfahrzeug dem PKW des Besch gefolgt ist, sondern wesentlich ist, ob die Beamten ausreichende Sicht auf die Verkehrslichtanlage gehabt haben, als der Besch in die Kreuzung eingefahren ist.