Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/16/0229

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6386 F/1989

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/16/0229

Entscheidungsdatum

15.03.1989

Index

35/02 Zollgesetz

Norm

ZollG 1955 §93 Abs2 lita Z1;
ZollG 1955 §93 Abs2 lita Z2;
ZollG 1955 §93 Abs4;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 435;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/16/0177 E 30. Mai 1985 VwSlg 6006 F/1985; RS 2

Stammrechtssatz

Eine Person kann in einem bestimmten Zeitpunkt zwar mehrere Wohnsitze vergleiche Paragraph 26, Absatz eins, BAO), jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse im Sinne des Paragraph 93, Absatz 4, ZollG haben. Der Verwaltungsgerichtshof hat hiezu in ständiger Rechtsprechung dargetan, dass im Regelfall nach den Erfahrungen des Lebens die stärksten persönlichen Beziehungen zu dem Ort bestehen, an dem man regelmäßig und Tag für Tag mit seiner Familie lebt; dass also der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer verheirateten Person regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein wird. Diese Annahme setzt allerdings im Regelfall die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie als weiteren Umstand das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen, voraus (Hinweis E 18.11.1982, 82/16/0130, VwSlg 5723 F/1982).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160229.X01

Im RIS seit

15.03.1989

Dokumentnummer

JWR_1988160229_19890315X01

Rechtssatz für 88/16/0229

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6386 F/1989

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

88/16/0229

Entscheidungsdatum

15.03.1989

Index

35/02 Zollgesetz

Norm

ZollG 1955 §93 Abs4;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 435;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/16/0177 E 30. Mai 1985 VwSlg 6006 F/1985; RS 3

Stammrechtssatz

Es widerspricht der Lebenserfahrung, wenn eine Person ohne Vorliegen besonderer Umstände zu einem Wohnsitz, der etwa nur aus einem - unter Umständen vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten - Zimmer am Arbeitsort besteht und nur während der Arbeitswoche benützt wird, engere persönliche Bindungen hätte als zu einer mit dem Ehegatten gemeinsam benützten Wohnung (Hinweis E 18.11.1982, 82/16/0130, VwSlg 5723 F/1982; E 21.4.1983, 1655/80; E 20.9.1984, 84/16/0121).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160229.X02

Im RIS seit

15.03.1989

Dokumentnummer

JWR_1988160229_19890315X02

Rechtssatz für 88/16/0229

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6386 F/1989

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

88/16/0229

Entscheidungsdatum

15.03.1989

Index

35/02 Zollgesetz

Norm

ZollG 1955 §93 Abs2 lita Z1;
ZollG 1955 §93 Abs2 lita Z2;
ZollG 1955 §93 Abs4;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 435;

Rechtssatz

Das bloße Vorhandensein der wirtschaftlichen Existenzgrundlage im Zollausland, die während der Woche die tägliche Anwesenheit im Zollausland erfordert, reicht nicht aus, den gewöhnlichen Wohnsitz iSd Paragraph 93, Absatz 4, erster Satz ZollG zu begründen, wenn diese Person regelmäßig oder überwiegend zu den Wochenenden zu ihrer Familie in die im Zollgebiet gelegene und gemeinsam genutzte Wohnung zurückkehrt. Es gehört nämlich zum allgemeinen Erfahrungsgut des Lebens, dass Eheleute, die zusammen wohnen, auch einen gemeinsamen Haushalt führen, d.h. die Bedürfnisse des täglichen Lebens in gegenseitiger einander ergänzender partnerschaftlicher Beziehung gestalten. Die Feststellung, der jung verheiratete AbgPfl, der zumindest zu den Wochenenden mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern in der gemeinsamen Wohnung zusammenlebt, habe im maßgeblichen Zeitraum denselben Mittelpunkt der Lebensverhältnisse wie diese, widerspricht nicht der Rechtlage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160229.X03

Im RIS seit

15.03.1989

Dokumentnummer

JWR_1988160229_19890315X03

Rechtssatz für 88/16/0229

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6386 F/1989

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

88/16/0229

Entscheidungsdatum

15.03.1989

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz

Norm

BAO §119 Abs1;
ZollG 1955 §47 Abs1;
ZollG 1955 §52;
ZollG 1955 §73;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 435;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/16/0068 E 27. Oktober 1988 VwSlg 6359 F/1988 RS 8

Stammrechtssatz

Durch den Zollantrag bestimmt der Anmelder die Art der Zollbehandlung. Er ist in seiner Wahl zwischen den verschiedenen Arten des Zollverfahrens iSd Paragraph 47, Absatz eins, ZollG frei, kann aber nur eine im Gesetz vorgesehene Art wählen. Durch den Zollantrag übt er dieses Wahlrecht aus. Ob und mit welchem Inhalt und in welcher Form er darüber hinaus eine Anmeldung abzugeben hat, hängt von der Art des Zollverfahrens ab, für die er sich in seinem Antrag entschieden hat. Die im Zollverfahren abgegebene Anmeldung nach Paragraph 52, ZollG und Paragraph 73, ZollG ist eine Wissenserklärung, deren Umfang sich nach Paragraph 119, Absatz eins, BAO richtet, dh die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgetrau erfolgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160229.X04

Im RIS seit

15.03.1989

Dokumentnummer

JWR_1988160229_19890315X04

Rechtssatz für 88/16/0229

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6386 F/1989

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

88/16/0229

Entscheidungsdatum

15.03.1989

Index

35/02 Zollgesetz

Norm

ZollG 1955 §93 Abs2 lita Z1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 435;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0758/80 E 25. September 1980 VwSlg 5509 F/1980 RS 2

Stammrechtssatz

Das Zollverfahren ist ein ANTRAGSverfahren. Hat eine Person ihren gewöhnlichen Wohnsitz iSd Paragraph 93, Absatz 4, ZollG 1955 im Zollgebiet, so kann für ein ausländisches unverzolltes Beförderungsmittel das formlose Vormerkverfahren im Grunde des Paragraph 93, Absatz 7, ZollG 1955 in Verbindung mit Paragraph 11, ZollGDV mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 93, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, ZollG 1955 nicht in Anspruch genommen werden. Diese zollrechtlich relevante Tatsache ist daher vom Reisenden in der mündlichen Warenerklärung anläßlich der Stellung des Fahrzeuges (Paragraph 48, Absatz eins, ZollG 1955) dem die Zollabfertigung durchführenden Organwalter von sich aus zu erklären, und zwar auch dann, wenn das Zollorgan einen für die Zollbehandlung maßgebenden Umstand übersehen haben sollte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160229.X05

Im RIS seit

15.03.1989

Dokumentnummer

JWR_1988160229_19890315X05

Rechtssatz für 88/16/0229

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6386 F/1989

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

88/16/0229

Entscheidungsdatum

15.03.1989

Index

35/02 Zollgesetz

Norm

ZollG 1955 §177 Abs1;
ZollG 1955 §177 Abs3 lite;
ZollG 1955 §93 Abs2 lita Z1;
ZollG 1955 §93 Abs2 lita Z2;
ZollG 1955 §93 Abs7;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 435;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/16/0130 E 18. November 1982 VwSlg 5723 F/1982 RS 3

Stammrechtssatz

Nimmt das Grenzeintrittszollamt auf Grund des ausländischen Kennzeichens an, daß die Voraussetzungen nach Paragraph 93, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, ZollG 1955, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt 230 aus 1971,, vorliegen, und fertigt es das ausländische unverzollte Beförderungsmittel ohne Ausstellung eines Vormerkscheines und ohne Leistung einer Sicherstellung zum Eingangsvormerkverkehr iGd Paragraph 93, Absatz 7, ZollG 1955 in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, ZollGDV 1972 ab, indem es dem Benützer des Beförderungsmittels ohne wietere Abfertigungshandlungen passieren läßt, so erwiest sich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür nicht gegeben sind, diese Abfertigung als mit der Rechtslage nicht in Einklag stehend. Dies hat, wenn das Beförderungsmittel infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben zum formlosen Vormerkverfahren zugelassen wurde, die zollschuldrechtliche Wirkung, daß die gemäß dem Paragraph 177, Absatz eins, ZollG 1955 bedingt entstandene Zollschuld im Grunde des Absatz 3, Litera e, der bezogenen Gesetzesstelle im Zeitpunkt der Ausfolgung (Freigabe) desselben unbedingt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160229.X06

Im RIS seit

15.03.1989

Dokumentnummer

JWR_1988160229_19890315X06