Verwaltungsgerichtshof
15.03.1989
88/16/0229
Das bloße Vorhandensein der wirtschaftlichen Existenzgrundlage im Zollausland, die während der Woche die tägliche Anwesenheit im Zollausland erfordert, reicht nicht aus, den gewöhnlichen Wohnsitz iSd Paragraph 93, Absatz 4, erster Satz ZollG zu begründen, wenn diese Person regelmäßig oder überwiegend zu den Wochenenden zu ihrer Familie in die im Zollgebiet gelegene und gemeinsam genutzte Wohnung zurückkehrt. Es gehört nämlich zum allgemeinen Erfahrungsgut des Lebens, dass Eheleute, die zusammen wohnen, auch einen gemeinsamen Haushalt führen, d.h. die Bedürfnisse des täglichen Lebens in gegenseitiger einander ergänzender partnerschaftlicher Beziehung gestalten. Die Feststellung, der jung verheiratete AbgPfl, der zumindest zu den Wochenenden mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern in der gemeinsamen Wohnung zusammenlebt, habe im maßgeblichen Zeitraum denselben Mittelpunkt der Lebensverhältnisse wie diese, widerspricht nicht der Rechtlage.
Besprechung in:
ÖStZB 1989, 435;