Der Grundsatz von Treu und Glauben wird dadurch, daß die Abgabenbehörde von einer ehemals vertretenen Rechtsansicht, noch dazu auf Grund mehrerer E des VwGH, abrückt, nicht verletzt (Hinweis E 3.9.1987, 86/16/0160). Das im Art 18 Abs 1 B-VG normierte Legalitätsprinzip ist stärker als jeder andere Grundsatz, insb jener von Treu und Glauben.Der Grundsatz von Treu und Glauben wird dadurch, daß die Abgabenbehörde von einer ehemals vertretenen Rechtsansicht, noch dazu auf Grund mehrerer E des VwGH, abrückt, nicht verletzt (Hinweis E 3.9.1987, 86/16/0160). Das im Artikel 18, Absatz eins, B-VG normierte Legalitätsprinzip ist stärker als jeder andere Grundsatz, insb jener von Treu und Glauben.