Verwaltungsgerichtshof
12.10.1989
88/16/0207
GRS wie 88/16/0142 E 15. Dezember 1988 RS 1
Ein Windfang zählt zur Wohnutzfläche, wenn er im abgeschlossenen Wohnungsverband liegt (Hinweis auf E 17.11.1988, 87/16/0153). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der Windfang auf Grund seiner Größe und Austattung, insb wegen der fehlenden Tür zum Kellerabgang für Wohnzwecke nicht geeignet ist, weil der Zweck eines Windfanges im Schutz der Wohnräume von Wind, Regen, Schnee und Kälte besteht.
Besprechung in:
ÖStZB 1990, 263;