Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.10.1989

Geschäftszahl

88/16/0207

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/16/0142 E 15. Dezember 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Der Grundsatz von Treu und Glauben wird dadurch, daß die Abgabenbehörde von einer ehemals vertretenen Rechtsansicht, noch dazu auf Grund mehrerer E des VwGH, abrückt, nicht verletzt (Hinweis E 3.9.1987, 86/16/0160). Das im Artikel 18, Absatz eins, B-VG normierte Legalitätsprinzip ist stärker als jeder andere Grundsatz, insb jener von Treu und Glauben.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 263;