Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/16/0187

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/16/0187

Entscheidungsdatum

23.02.1989

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §20 Abs1 Z1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 421;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/16/0165 E VS 2. April 1984 VwSlg 5876 F/1984 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Erwerbsvorgang ist iSd Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG 1955 nicht rückgängig gemacht, wenn der Vertrag zwar - was die Vertragsfreiheit des Schuldrechtes erlaubt - der Form nach aufgehoben, die durch diesen Vertrag begründete Verfügungsmöglichkeit aber weiterhin beim Erwerber verbleibt und der Verkäufer seine ursprüngliche (freie) Rechtsstellung nicht wiedererlangt. Erfolgt die Aufhebung des Kaufvertrages lediglich zu dem Zweck der gleichzeitigen Übertragung des Grundstückes auf eine vom Käufer ausgewählte dritte Person zu vom Käufer bestimmten Bedingungen und Preisen, ohne daß der Verkäufer in irgendeiner Weise sein früheres Verfügungsrecht über das Grundstück zurückerlangt, ist der frühere Kaufvertrag über seine formale Aufhebung hinaus auch nicht teilweise "rückgängig gemacht" worden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160187.X01

Im RIS seit

24.09.2001

Dokumentnummer

JWR_1988160187_19890223X01

Rechtssatz für 88/16/0187

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

88/16/0187

Entscheidungsdatum

23.02.1989

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §20 Abs1 Z1;
GrEStG 1955 §20;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 421;

Rechtssatz

Der VwGH sieht sich zumindest hinsichtlich des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG 1955 nicht veranlaßt, von seiner - im Einklang mit der Literatur stehenden - ständigen Rechtsprechung abzugehen, mit der er dargetan hat, daß es sich bei Paragraph 20, GrEStG 1955 um eine Begünstigungsbestimmung handelt (Hinweis E VfGH 20.6.1986, G 229/85, VfSlg 10926 aus 1986,).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160187.X02

Im RIS seit

24.09.2001

Dokumentnummer

JWR_1988160187_19890223X02

Rechtssatz für 88/16/0187

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

88/16/0187

Entscheidungsdatum

23.02.1989

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §115 Abs1;
GrEStG 1955 §20;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 421;

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung tritt bei Begünstigungstatbeständen die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluß jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160187.X03

Im RIS seit

24.09.2001

Dokumentnummer

JWR_1988160187_19890223X03