Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.1989

Geschäftszahl

88/16/0187

Rechtssatz

Der VwGH sieht sich zumindest hinsichtlich des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG 1955 nicht veranlaßt, von seiner - im Einklang mit der Literatur stehenden - ständigen Rechtsprechung abzugehen, mit der er dargetan hat, daß es sich bei Paragraph 20, GrEStG 1955 um eine Begünstigungsbestimmung handelt (Hinweis E VfGH 20.6.1986, G 229/85, VfSlg 10926 aus 1986,).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1989, 421;