Erkennbares Ziel des § 236 BAO ist es, besondere Härten hintanhalten zu können, die sich für den AbgPfl aus der Einhebung fälliger Abgabenschuldigkeiten ergeben. Wenn auch unter dem "Abgabepflichtigen" iSd § 236 BAO entsprechend der Vorschrift des § 77 BAO nicht nur der unmittelbare Abgabenschuldner, sondern auch der Mitschuldner (Gesamtschuldner) zu verstehen ist, müssen doch bei (solchermaßen bestimmten) Abgabenpflichtigen Billigkeitsgründe iSd § 236 Abs 1 BAO vorliegen, soll eine Abgabennachsicht in Betracht kommen. Sie kommt nicht in Betracht, wenn die Einhebung der Abgabenschuldigkeiten lediglich für Dritte zu Härten führt.Erkennbares Ziel des Paragraph 236, BAO ist es, besondere Härten hintanhalten zu können, die sich für den AbgPfl aus der Einhebung fälliger Abgabenschuldigkeiten ergeben. Wenn auch unter dem "Abgabepflichtigen" iSd Paragraph 236, BAO entsprechend der Vorschrift des Paragraph 77, BAO nicht nur der unmittelbare Abgabenschuldner, sondern auch der Mitschuldner (Gesamtschuldner) zu verstehen ist, müssen doch bei (solchermaßen bestimmten) Abgabenpflichtigen Billigkeitsgründe iSd Paragraph 236, Absatz eins, BAO vorliegen, soll eine Abgabennachsicht in Betracht kommen. Sie kommt nicht in Betracht, wenn die Einhebung der Abgabenschuldigkeiten lediglich für Dritte zu Härten führt.