Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/13/0179

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/13/0179

Entscheidungsdatum

01.03.1989

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1989/18, 323;

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 236, Absatz eins, BAO hat die Abgabenbehörde im Falle eines Ansuchens um Nachsicht zuerst zu prüfen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der dem unbestimmten Gesetzesbegriff "Einhebung nach der Lage des Falles unbillig" entspricht. Verneint sie diese Frage, dann ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum mehr, demnach ist der entsprechende Antrag abzuweisen. Bejaht die Abgabenbehörde hingegen das Vorliegen einer Unbilligkeit iSd Gesetzes, hat sie im Bereich des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu entscheiden (Hinweis: Stoll, BAO, Wien 1980, S 583).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130179.X01

Im RIS seit

01.03.1989

Dokumentnummer

JWR_1988130179_19890301X01

Rechtssatz für 88/13/0179

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

88/13/0179

Entscheidungsdatum

01.03.1989

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1989/18, 323;

Rechtssatz

Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung (Hinweis: Reeger-Stoll, Kommentar zur BAO, S 781) bildet die Feststellung der in Paragraph 236, Absatz eins, BAO genannten Unbilligkeit zwar eine Voraussetzung für die positive Ausübung des eingeräumten Ermessens, doch darf die Behörde auch bei Anerkennung einer Unbilligkeit die Nachsicht ablehnen; allerdings darf sie sich hiebei nicht von unsachlichen Erwägungen leiten lassen. Keinesfalls liegt eine Ermessensüberschreitungen darin, daß die Behörde den Erwägungen der Zweckmäßigkeit gegenüber Erwägungen allgemeiner Billigkeit den Vorrang einräumt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130179.X02

Im RIS seit

01.03.1989

Dokumentnummer

JWR_1988130179_19890301X02