Verwaltungsgerichtshof
01.03.1989
88/13/0179
Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung (Hinweis: Reeger-Stoll, Kommentar zur BAO, S 781) bildet die Feststellung der in Paragraph 236, Absatz eins, BAO genannten Unbilligkeit zwar eine Voraussetzung für die positive Ausübung des eingeräumten Ermessens, doch darf die Behörde auch bei Anerkennung einer Unbilligkeit die Nachsicht ablehnen; allerdings darf sie sich hiebei nicht von unsachlichen Erwägungen leiten lassen. Keinesfalls liegt eine Ermessensüberschreitungen darin, daß die Behörde den Erwägungen der Zweckmäßigkeit gegenüber Erwägungen allgemeiner Billigkeit den Vorrang einräumt.
Besprechung in:
ÖStZ 1989/18, 323;