Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/17/0313

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

87/17/0313

Entscheidungsdatum

29.04.1988

Index

L37015 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Salzburg

Norm

GetränkesteuerG Slbg 1967 §4 Abs2;

Rechtssatz

Eine Heranziehung des Bestandgebers zur Haftung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Slbg GetrStG kommt nur dann in Frage, wenn es sich beim Bestandverhältnis in der Tat um einen Pachtvertrag und nicht etwa um einen Mietvertrag handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987170313.X01

Im RIS seit

29.04.1988

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2010

Dokumentnummer

JWR_1987170313_19880429X01

Rechtssatz für 87/17/0313

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

87/17/0313

Entscheidungsdatum

29.04.1988

Index

L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

GdO Slbg 1976 §63 Abs5 idF 1985/078;
VwGG §41 Abs1;
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/17/0108 E 23. Oktober 1987 VwSlg 6262 F/1987 RS 7

Stammrechtssatz

Mangels einer dem Paragraph 41, Absatz eins, VwGG entsprechenden Regelung in der Sbg GdO gilt im Vorstellungsverfahren kein Neuerungsverbot.

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987170313.X02

Im RIS seit

29.04.1988

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2010

Dokumentnummer

JWR_1987170313_19880429X02

Rechtssatz für 87/17/0313

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

87/17/0313

Entscheidungsdatum

29.04.1988

Index

L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Salzburg
L34005 Abgabenordnung Salzburg
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs4 impl;
GdO Slbg 1976 §63;
LAO Slbg 1963 §90 Abs4;

Rechtssatz

Paragraph 90, Absatz 4, Slbg LAO ist auch im Vorstellungsverfahren anzuwenden. Die Vorstellungsbehörde ist daher verpflichtet, sich auch mit nach Ablauf der Vorstellungsfrist erstattetem neuen Tatsachenvorbringen des Vorstellungswerbers auseinanderzusetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987170313.X03

Im RIS seit

29.04.1988

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2010

Dokumentnummer

JWR_1987170313_19880429X03

Rechtssatz für 87/17/0313

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

87/17/0313

Entscheidungsdatum

29.04.1988

Index

L37015 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Salzburg
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1091;
GetränkesteuerG Slbg 1967 §4 Abs2;
GetränkesteuerG Slbg 1967 §4 Abs3;

Rechtssatz

Eine Unternehmenspacht liegt im Gegensatz zur Geschäftsraummiete nur vor, wenn tatsächlich ein lebendes Unternehmen als das in Bestand gegebene Objekt angesehen werden kann (Hinweis E 14.3.1986, 85/17/0009), also eine organisierte Erwerbsgelegenheit mit allem, was zum Begriff des "good will" gehört, übergeben wird. Neben den Räumen muß dem Bestandnehmer in der Regel auch das beigestellt werden, was wesentlich zum Betrieb des Unternehmens und dessen wirtschaftlichem Fortbestand gehört, also Betriebsmittel, Warenlager, Kundenstock und Gewerbeberechtigung. Das bedeutet aber nicht, daß im Einzelfall alle diese Merkmale gegeben sein müssen. Selbst das Fehlen einzelner dieser Betriebsgrundlagen läßt noch nicht darauf schließen, daß eine Geschäftsraummiete und nicht

eine Unternehmenspacht vorliegt, wenn nur die übrigen Betriebsgrundlagen vom Bestandgeber bereitgestellt werden und das lebende Unternehmen als wirtschaftliche Einheit fortbesteht. Unerheblich ist die von den Parteien gewählte Bezeichnung des Bestandverhältnisses. Es kommt immer nur darauf an, welchen Umständen die größere wirtschaftliche Bedeutung zukommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987170313.X04

Im RIS seit

29.04.1988

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2010

Dokumentnummer

JWR_1987170313_19880429X04

Rechtssatz für 87/17/0313

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

87/17/0313

Entscheidungsdatum

29.04.1988

Index

L37015 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Salzburg
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1091;
GetränkesteuerG Slbg 1967 §4 Abs2;
GetränkesteuerG Slbg 1967 §4 Abs3;

Rechtssatz

Vertragsbestimmungen, wonach der Pächter um eine eigene Konzession zum Betrieb des Gastgewerbes und Schankgewerbes anzusuchen habe und wonach ein fixer Pachtzins pro Monat vereinbart wurden, sprechen gegen das Vorliegen eines Pachtvertrages. Für das Vorliegen eines Pachtvertrages spricht die Vertragsbestimmung, wonach die Verpächter berechtigt sind, während der Betriebszeiten den Betrieb jederzeit bezüglich der Führung und der Instandhaltung zu überprüfen. Aus der Bestimmung, daß der Verpächter für Steuern, Gebühren und Abgaben persönlich haftet ist noch kein sicherer Schluß auf das Vorliegen eines Pachtverhältnisses zu ziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987170313.X05

Im RIS seit

29.04.1988

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2010

Dokumentnummer

JWR_1987170313_19880429X05

Rechtssatz für 87/17/0313

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

87/17/0313

Entscheidungsdatum

29.04.1988

Index

L34005 Abgabenordnung Salzburg
L37015 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Salzburg
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

ABGB §891;
BAO §6 Abs1 impl;
BAO §7 Abs1 impl;
GetränkesteuerG Slbg 1967 §4 Abs2;
GetränkesteuerG Slbg 1967 §4 Abs3;
LAO Slbg 1963 §16 idF 1983/054;
LAO Slbg 1963 §4 Abs1 idF 1983/054;
LAO Slbg 1963 §5 Abs1 idF 1983/054;

Rechtssatz

Die Heranziehung zur Haftung (Geltendmachung) ist in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensübung iSd Paragraph 16, LAO Slbg innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen sind. Hiebei ist dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit in bezug auf berechtigte Interessen der Parteien" und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung von "öffentliches Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Von einer ermessenswidrigen Inanspruchnahme wird vor allem dann gesprochen werden können, wenn die Abgabenschuld vom Hauptschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten rasch eingebracht werden kann (Hinweis E 31.10.1979, 1817/78, VwSlg 5423 F/1979).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987170313.X06

Im RIS seit

29.04.1988

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2010

Dokumentnummer

JWR_1987170313_19880429X06

Rechtssatz für 87/17/0313

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

87/17/0313

Entscheidungsdatum

29.04.1988

Index

L37015 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Salzburg

Norm

GetränkesteuerG Slbg 1967 §4 Abs2;
GetränkesteuerG Slbg 1967 §4 Abs3;

Rechtssatz

Nach herrschender Auffassung bedeutet der Begriff "unverzüglich" - ebenso wie in anderem Regelungszusammenhang, so etwa im Paragraph 377, Absatz eins, HGB oder im Paragraph 8, Absatz eins, ZustellG - soviel wie "ohne schuldhaftes Zögern" (Hinweis E 29.4.1988, 85/17/0049). Nach der Rechtsprechung zu Paragraph 377, Absatz eins, HGB ist eine nach mehr als einem Monat erstattete Rüge in der Regel verspätet (Eine am 9.6. erfolgte Mitteilung von der am 30.4. erfolgten Beendigung des Pachtverhältnisses kann nicht mehr als "unverzüglich" angesehen werden).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987170313.X07

Im RIS seit

29.04.1988

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2010

Dokumentnummer

JWR_1987170313_19880429X07