Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.04.1988

Geschäftszahl

87/17/0313

Rechtssatz

Vertragsbestimmungen, wonach der Pächter um eine eigene Konzession zum Betrieb des Gastgewerbes und Schankgewerbes anzusuchen habe und wonach ein fixer Pachtzins pro Monat vereinbart wurden, sprechen gegen das Vorliegen eines Pachtvertrages. Für das Vorliegen eines Pachtvertrages spricht die Vertragsbestimmung, wonach die Verpächter berechtigt sind, während der Betriebszeiten den Betrieb jederzeit bezüglich der Führung und der Instandhaltung zu überprüfen. Aus der Bestimmung, daß der Verpächter für Steuern, Gebühren und Abgaben persönlich haftet ist noch kein sicherer Schluß auf das Vorliegen eines Pachtverhältnisses zu ziehen.