Im Falle des Vorliegens eines Dauerdeliktes erschöpft sich ein gesetzliches Tatbild nicht darin, die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes zu pönalisierungen, sondern ist auch die Aufrechterhaltung dieses Zustandes in das Tatbild einbezogen; auch die Nichtbeseitung des rechtswidrigen Zustandes ist bei Dauerdelikten tatbildmäßig. Bei Dauerdelikten hängt auch die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes vom Willen des Täters ab, sodaß sich die Tat gewissermaßgen ständig erneuert. Das Delikt der vorsätzlichen Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs 1 lit a FinstrG ist - wie sich insb aus dem letzten Halbsatz dieser Gesetzesstelle klar ergibt - demgegenüber von den Grundsatz beherrscht, daß die an sich nicht "pönalisierte Versäumung eines Zahlungstermines gerade in den von der zitierten Bestimmung genannten Fällen unter Strafe gestelltIm Falle des Vorliegens eines Dauerdeliktes erschöpft sich ein gesetzliches Tatbild nicht darin, die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes zu pönalisierungen, sondern ist auch die Aufrechterhaltung dieses Zustandes in das Tatbild einbezogen; auch die Nichtbeseitung des rechtswidrigen Zustandes ist bei Dauerdelikten tatbildmäßig. Bei Dauerdelikten hängt auch die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes vom Willen des Täters ab, sodaß sich die Tat gewissermaßgen ständig erneuert. Das Delikt der vorsätzlichen Finanzordnungswidrigkeit nach Paragraph 49, Absatz eins, Litera a, FinstrG ist - wie sich insb aus dem letzten Halbsatz dieser Gesetzesstelle klar ergibt - demgegenüber von den Grundsatz beherrscht, daß die an sich nicht "pönalisierte Versäumung eines Zahlungstermines gerade in den von der zitierten Bestimmung genannten Fällen unter Strafe gestellt
wird, um zu verhindern, daß der Vertrauensvorschuß, den die Abgabengesetze dem Steuerpflichtigen durch die Selbstbemessung einräumen, mißbraucht wird (Hinweis E 19.3.1963, 1375, 1376/61). Der von § 49 Abs 1 lit a FinStrG geforderte Vorsatz muß sich demnach auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des dort genannten Termines richten.wird, um zu verhindern, daß der Vertrauensvorschuß, den die Abgabengesetze dem Steuerpflichtigen durch die Selbstbemessung einräumen, mißbraucht wird (Hinweis E 19.3.1963, 1375, 1376/61). Der von Paragraph 49, Absatz eins, Litera a, FinStrG geforderte Vorsatz muß sich demnach auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des dort genannten Termines richten.