Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.1987

Geschäftszahl

87/15/0062

Rechtssatz

Der von Paragraph 49, Absatz eins, Litera a, FinStrG geforderte Vorsatz muß sich von vornherein auf die Terminversäumung richten. Die Finanzordnungswidrigkeit nach Paragraph 49, Absatz eins, Litera a, FinStrG ist kein Dauerdelikt. Ein dolus superveniens führt bei der genannten Finanzverordnungswidrigkeit daher zu keiner Strafbarkeit.