Besteht die Tathandlung in einem Zum-Verkauf-Bereithalten von Wein, dem unzulässigerweise Zucker zugesetzt worden ist, so stellt dies eine Übertretung gem § 51 Abs 2 lit c und keinesfalls eine solche gem § 51 Abs 2 lit b WeinG dar.Besteht die Tathandlung in einem Zum-Verkauf-Bereithalten von Wein, dem unzulässigerweise Zucker zugesetzt worden ist, so stellt dies eine Übertretung gem Paragraph 51, Absatz 2, Litera c, und keinesfalls eine solche gem Paragraph 51, Absatz 2, Litera b, WeinG dar.