Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.10.1988

Geschäftszahl

87/10/0170

Rechtssatz

Handlungen, die unter Paragraph 51, Absatz 2, Litera c, WeinG fallen, zählen unzweifelhaft zum kaufmännischen Bereich eines Unternehmens.