Handlungen, die unter § 51 Abs 2 lit c WeinG fallen, zählen unzweifelhaft zum kaufmännischen Bereich eines Unternehmens.Handlungen, die unter Paragraph 51, Absatz 2, Litera c, WeinG fallen, zählen unzweifelhaft zum kaufmännischen Bereich eines Unternehmens.