Mit Bescheid des Arbeitsamtes Handel-Transport-Verkehr-Landwirtschaft vom 10. April 1987 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung für den türkischen Staatsangehörigen A A, geboren 1969, als Hilfsarbeiter gemäß § 4 Abs. 3 Z. 4 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Beschäftigungsbewilligung sei nur zu erteilen, wenn gemäß § 4 Abs. 3 Z. 4 leg. cit. die Gewähr gegeben erscheine, daß seitens des Arbeitgebers die Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten würden. Nach Mitteilung der zuständigen Interessenvertretung treffe dies nicht zu, weil die Entlohnung nicht den kollektivvertraglichen bzw. ortsüblichen Sätzen entspreche.Mit Bescheid des Arbeitsamtes Handel-Transport-Verkehr-Landwirtschaft vom 10. April 1987 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung für den türkischen Staatsangehörigen A A, geboren 1969, als Hilfsarbeiter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 4, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Beschäftigungsbewilligung sei nur zu erteilen, wenn gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 4, leg. cit. die Gewähr gegeben erscheine, daß seitens des Arbeitgebers die Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten würden. Nach Mitteilung der zuständigen Interessenvertretung treffe dies nicht zu, weil die Entlohnung nicht den kollektivvertraglichen bzw. ortsüblichen Sätzen entspreche.
Einer dagegen erhobenen Berufung gab das Landesarbeitsamt Wien mit Bescheid vom 16. Juli 1987 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 i.V.m. § 4 Abs. 1 AuslBG keine Folge. Zur Begründung wurde unter Hinweis auf die gemäß § 3 Abs. 1 und 2 AuslBG und § 4 Abs. 1 AuslBG gegebene Rechtslage ausgeführt, es sei festgestellt worden, daß der ausländische Arbeitnehmer noch keine entsprechenden Dienstverhältnisse in Österreich nachweisen könne, auf Grund deren er Ansprüche auf Leistung aus der Arbeitslosenversicherung habe. Derzeit sei eine Ersatzstellung durch inländische und ausländische Kräfte, die Arbeitslosengeld bezögen und beim Arbeitsamt in Vermittlungsvormerkung stünden, möglich. An der Vermittlung dieser Personen bestehe - im Hinblick auf die für einen Großteil dieser Personen aus öffentlichen Mitteln zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung - ein dringendes öffentliches Interesse; diesem Personenkreis sei daher primär die Eingliederung in den Arbeitsprozeß zu ermöglichen. In der Folge erscheint in der Bescheidbegründung der Passus auf „Laut telefonischer Rücksprache mit Ihrem Unternehmen vom 1.6.1987 legen Sie auf eine Beschäftigung des beantragten Ausländers in Ihrem Unternehmen keinen Wert mehr“. Im Anschluß daran wird ausgeführt, im Hinblick auf die aufgezeigten Umstände werde daher die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung unter Bedachtnahme auf § 4 Abs. 1 AuslBG nicht für vertretbar erachtet.Einer dagegen erhobenen Berufung gab das Landesarbeitsamt Wien mit Bescheid vom 16. Juli 1987 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG keine Folge. Zur Begründung wurde unter Hinweis auf die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, und 2 AuslBG und Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG gegebene Rechtslage ausgeführt, es sei festgestellt worden, daß der ausländische Arbeitnehmer noch keine entsprechenden Dienstverhältnisse in Österreich nachweisen könne, auf Grund deren er Ansprüche auf Leistung aus der Arbeitslosenversicherung habe. Derzeit sei eine Ersatzstellung durch inländische und ausländische Kräfte, die Arbeitslosengeld bezögen und beim Arbeitsamt in Vermittlungsvormerkung stünden, möglich. An der Vermittlung dieser Personen bestehe - im Hinblick auf die für einen Großteil dieser Personen aus öffentlichen Mitteln zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung - ein dringendes öffentliches Interesse; diesem Personenkreis sei daher primär die Eingliederung in den Arbeitsprozeß zu ermöglichen. In der Folge erscheint in der Bescheidbegründung der Passus auf „Laut telefonischer Rücksprache mit Ihrem Unternehmen vom 1.6.1987 legen Sie auf eine Beschäftigung des beantragten Ausländers in Ihrem Unternehmen keinen Wert mehr“. Im Anschluß daran wird ausgeführt, im Hinblick auf die aufgezeigten Umstände werde daher die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung unter Bedachtnahme auf Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG nicht für vertretbar erachtet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Ihrem Vorbringen zufolge erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht auf antragsgemäße Erteilung der Beschäftigungsbewilligung als verletzt. Sie bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, die Begründungsanführung im angefochtenen Bescheid, daß sie auf eine Beschäftigung des beantragten Ausländers in ihrem Unternehmen keinen Wert mehr lege, sei unrichtig. Sie habe eine derartige Willensäußerung gegenüber dem Landesarbeitsamt niemals abgegeben, zumal sie an der Einstellung des A A als Arbeitskraft in ihrem Unternehmen nach wie vor äußerst interessiert sei.
Die belangte Behörde führte in ihrer Gegenschrift hiezu aus, weil nach dem inhaltlichen Berufungsvorbringen die Bestimmungen des Kollektivvertrages einer Beschäftigung „nunmehr“ nicht entgegenstünden, sei ein Vermittlungsauftrag angenommen worden. Im Zuge des Versuches der Ersatzkraftstellung sei es zu den Aktenvermerken vom 1. bzw. 2. Juni 1987 gekommen, aus welchen sich ergebe, daß das Unternehmen auf die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung für den genannten Ausländer keinen Wert lege und auch keine weiteren Arbeitskräfte benötige. Mit Vorlagebericht vom 10. Juni 1987 sei die Angelegenheit samt Bearbeitungsblatt dem Landesarbeitsamt Wien vorgelegt, in der Sitzung des Verwaltungsausschusses vom 30. Juni 1987 negativ beurteilt und mit Bescheid vom 16. Juli 1987 abgeschlossen worden. Zum Beschwerdevorbringen sei auszuführen, daß nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur einem mit Datum und Handzeichen versehenen Aktenvermerk eines Beamten volle Beweiskraft über den tatsächlichen Gesprächsinhalt zukomme. Dazu komme noch, daß in diesem Zusammenhang dem Arbeitsamt ein Vermittlungsauftrag zur Zuweisung von Ersatzkräften erteilt worden sei und bei der telefonischen Urgenz nach dem Stand der Erledigung „dieser“ Verzicht auf den beantragten Ausländer „wiederholt“ werde. Eine Zurückziehung der Berufung dürfte zum damaligen Zeitpunkt aus Kostengründen unterblieben sein, weshalb seitens der belangten Behörde auch keine Veranlassung bestanden habe, diesen Umstand der Partei abermals im Wege des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen.
Der Beschwerde kommt - auch unter Bedachtnahme auf die Ausführungen in der Gegenschrift der belangten Behörde - aus folgenden Überlegungen Berechtigung zu:
Gemäß § 60 AVG 1950 sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.Gemäß Paragraph 60, AVG 1950 sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Diesem Erfordernis hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in Ansehung des von ihr offensichtlich als entscheidungserheblich angesehenen Umstandes, die Beschwerdeführerin lege laut telefonischer Rücksprache „mit Ihrem Unternehmen“ vom 1. Juni 1987 keinen Wert mehr auf die Beschäftigung des beantragten Ausländers, nicht entsprochen, weil einer Überprüfung zugängliche nähere Sachverhaltsfeststellungen in diesem Zusammenhang nicht erfolgten und der Beschwerdeführerin diese Annahme der belangten Behörde auch nicht vor Bescheiderlassung zur Kenntnis gebracht wurde.
Sofern aber die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift - deren Ausführungen im übrigen nicht dazu dienen könnten, eine unzureichende Bescheidbegründung zu ersetzen - ausführt, diese Annahme ergebe sich aus „Aktenvermerken vom 1. bzw. 2.6.“, so ist darauf hinzuweisen, daß abgesehen davon, daß der Wortlaut dieser Aktenvermerke in der Bescheidbegründung nicht zur Darstellung gelangte, ein behördlicher Aktenvermerk zwar eine öffentliche Urkunde darstellt, die über ihren Inhalt vollen Beweis macht, daß aber der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges oder der bezeugten Tatsache oder der unrichtigen Beurkundung und ebenso der Beweis der Unvollständigkeit zulässig ist (vgl. hiezu hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1970, Zl. 281/69). Zu einer derartigen Beweisführung hatte aber die Beschwerdeführerin nach der Aktenlage im Verwaltungsverfahren keine Gelegenheit.Sofern aber die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift - deren Ausführungen im übrigen nicht dazu dienen könnten, eine unzureichende Bescheidbegründung zu ersetzen - ausführt, diese Annahme ergebe sich aus „Aktenvermerken vom 1. bzw. 2.6.“, so ist darauf hinzuweisen, daß abgesehen davon, daß der Wortlaut dieser Aktenvermerke in der Bescheidbegründung nicht zur Darstellung gelangte, ein behördlicher Aktenvermerk zwar eine öffentliche Urkunde darstellt, die über ihren Inhalt vollen Beweis macht, daß aber der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges oder der bezeugten Tatsache oder der unrichtigen Beurkundung und ebenso der Beweis der Unvollständigkeit zulässig ist vergleiche , hiezu hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1970, Zl. 281/69). Zu einer derartigen Beweisführung hatte aber die Beschwerdeführerin nach der Aktenlage im Verwaltungsverfahren keine Gelegenheit.
Zufolge dieser Mängel des angefochtenen Bescheides bzw. des diesem vorangegangenen Verwaltungsverfahrens fehlen ausreichende Grundlagen für eine nachprüfende Kontrolle auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG zu seiner Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führte.Zufolge dieser Mängel des angefochtenen Bescheides bzw. des diesem vorangegangenen Verwaltungsverfahrens fehlen ausreichende Grundlagen für eine nachprüfende Kontrolle auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, was gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG zu seiner Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führte.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.
Wien, am 21. Jänner 1988