Verwaltungsgerichtshof
21.01.1988
87/09/0227
GRS wie 0281/69 E 28. Jänner 1970 RS 1
Der Aktenvermerk und die Niederschrift sind öffentliche Urkunden, die über ihren Inhalt vollen Beweis machen, wenngleich der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges oder der bezeugten Tatsache oder der unrichtigen Beurkundung zulässig ist und ebenso der Beweis der Unvollständigkeit.
ECLI:AT:VWGH:1988:1987090227.X02