Wurden die Regelungen des § 356 Abs 1 GewO 1973 durch die Behörde nicht oder nicht vollständig beachtet, so darf das Genehmigungsverfahren noch nicht (formell) rechtskräftig abgeschlossen ist - anders als nach (formell) rechtskräftigem Abschluss des Genehmigungsverfahrens (Hinweis E 30.9.1983, 82/04/0231, VwSlg 11169 A/1983) - dem von einem solchen Verfahrensmangel betroffenen Nachbarn, der sich zufolge eben dieses Verfahrensmangels im Sinne des § 356 Abs 3 GewO 1973 nicht verschweigen konnte, die Zustellung des bereits ergangenen, formell nicht rechtskräftigen Genehmigungsbescheides nach § 359 GewO 1973 nicht verweigert werden. Dem Nachbarn ist durch die Zustellung dieses Bescheides die Möglichkeit zu geben, Berufung zu erheben, damit die Berufungsbehörde durch ihre über eine solche Berufung ergehende, den formell noch nicht rechtskräftigen Genehmigungsbescheid behebende Berufungsentscheidung den Weg für ein Vorgehen nach § 356 Abs 1 und Abs 3 GewO 1973 frei machen kann (Hinweis E 4.11.1983, 83/04/0078, VwSlg 11211 A/1983).Wurden die Regelungen des Paragraph 356, Absatz eins, GewO 1973 durch die Behörde nicht oder nicht vollständig beachtet, so darf das Genehmigungsverfahren noch nicht (formell) rechtskräftig abgeschlossen ist - anders als nach (formell) rechtskräftigem Abschluss des Genehmigungsverfahrens (Hinweis E 30.9.1983, 82/04/0231, VwSlg 11169 A/1983) - dem von einem solchen Verfahrensmangel betroffenen Nachbarn, der sich zufolge eben dieses Verfahrensmangels im Sinne des Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1973 nicht verschweigen konnte, die Zustellung des bereits ergangenen, formell nicht rechtskräftigen Genehmigungsbescheides nach Paragraph 359, GewO 1973 nicht verweigert werden. Dem Nachbarn ist durch die Zustellung dieses Bescheides die Möglichkeit zu geben, Berufung zu erheben, damit die Berufungsbehörde durch ihre über eine solche Berufung ergehende, den formell noch nicht rechtskräftigen Genehmigungsbescheid behebende Berufungsentscheidung den Weg für ein Vorgehen nach Paragraph 356, Absatz eins und Absatz 3, GewO 1973 frei machen kann (Hinweis E 4.11.1983, 83/04/0078, VwSlg 11211 A/1983).