Der Lenker ist berechtigt, vom Organ der Straßenaufsicht die Vorweisung der Ermächtigungsurkunde zur Vornahme des Alkotestes zu verlangen. Trotz Nichtvorweisens hat der Lenker jedoch der Aufforderung zur Ablegung der Atemluftprobe nachzukommen, weil im Verwaltungsstrafverfahren eine gegenseitige Aufzeichnung von Verstößen gegen Rechtspflichten nicht vorgesehen ist. (Hinweis auf E vom 26.11.1982, 3194/80)