Für die Erfüllung des Tatbestandes einer Übertretung des § 31 Abs 1 StVO ist es unerheblich, ob mit oder ohne Zustimmung des Eigentümers des Straßengrundes gehandelt wird (Hinweis E 30.3.1978, 2259/76, VwSlg 9511 A/1978).Für die Erfüllung des Tatbestandes einer Übertretung des Paragraph 31, Absatz eins, StVO ist es unerheblich, ob mit oder ohne Zustimmung des Eigentümers des Straßengrundes gehandelt wird (Hinweis E 30.3.1978, 2259/76, VwSlg 9511 A/1978).