Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.1987

Geschäftszahl

86/03/0234

Rechtssatz

Für die Erfüllung des Tatbestandes einer Übertretung des Paragraph 31, Absatz eins, StVO ist es unerheblich, ob mit oder ohne Zustimmung des Eigentümers des Straßengrundes gehandelt wird (Hinweis E 30.3.1978, 2259/76, VwSlg 9511 A/1978).