Die Ergebnisse einer zur Feststellung der Geschwindigkeit von Kfz durchgeführten Radarmessung stellen im Verfahren betreffend Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bei der Feststellung der vom Beschuldigten eingehaltenen Geschwindigkeit grundsätzlich ein geeignetes Beweismittel dar. Es ist jedoch entsprechend der Regelung des § 45 Abs 2 AVG nicht unwiderlegbar (Hinweis E 18.3.1981, 3155/80).Die Ergebnisse einer zur Feststellung der Geschwindigkeit von Kfz durchgeführten Radarmessung stellen im Verfahren betreffend Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bei der Feststellung der vom Beschuldigten eingehaltenen Geschwindigkeit grundsätzlich ein geeignetes Beweismittel dar. Es ist jedoch entsprechend der Regelung des Paragraph 45, Absatz 2, AVG nicht unwiderlegbar (Hinweis E 18.3.1981, 3155/80).