Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 85/17/0147

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

85/17/0147

Entscheidungsdatum

10.04.1986

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §236 Abs1;
KfzStG;

Rechtssatz

Aus dem KfzStG ist zu entnehmen, daß die Kfz-Steuer nach der Absicht des Gesetzgebers einen Bestandteil der fixen Kosten eines Kraftfahrzeuges bilden soll. Es ist daher ein vom Gesetzgeber beabsichtigtes Ergebnis, daß Personen, deren Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse nicht ausreichen, um wenigstens die fixen Kosten des Kraftfahrzeuges pünktlich zu begleichen, die Zulassung des Fahrzeuges und seine Benützung auf öffentlichen Straßen im Inland nicht aufrechterhalten können und zwar ungeachtet allfälliger unbedingter beruflicher Benötigung des Fahrzeuges. In der Vermögenslage und Einkommenslage, die die Entrichtung der Kfz-Steuer für das Fahrzeug nicht ermöglicht, ist daher keine Unbilligkeit des Einzelfalles zu erblicken. Eine Härte, die für die davon Betroffenen aus dem Gesetz selbst folgt und für deren Hintanhaltung der Gesetzgeber selbst hätte vorsorgen müssen, ist nämlich der Beseitigung im Wege des an Unbilligkeiten aus der Besonderheit des Einzelfalles orientierten Paragraph 236, BAO entzogen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985170147.X01

Im RIS seit

10.04.1986

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011

Dokumentnummer

JWR_1985170147_19860410X01

Rechtssatz für 85/17/0147

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

85/17/0147

Entscheidungsdatum

10.04.1986

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §236 Abs1;
KfzStG;

Rechtssatz

Wurden Beschwerden gegen die Abgabenfestsetzung von VfGH und/oder VwGH zurückgewiesen, weil sie nicht dem Rechtsschutzzweck dienten, sondern nur rechtswissenschaftlichem Experimentieren, so war der Bf nicht unverschuldet an der Rechtsverfolgung behindert; auf angeblich rechtswidrige Abgabenfestsetzung kann im Nachsichtsverfahren daher nicht mehr Rücksicht genommen werden (hier: KfzSt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985170147.X02

Im RIS seit

10.04.1986

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011

Dokumentnummer

JWR_1985170147_19860410X02