Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.04.1986

Geschäftszahl

85/17/0147

Rechtssatz

Wurden Beschwerden gegen die Abgabenfestsetzung von VfGH und/oder VwGH zurückgewiesen, weil sie nicht dem Rechtsschutzzweck dienten, sondern nur rechtswissenschaftlichem Experimentieren, so war der Bf nicht unverschuldet an der Rechtsverfolgung behindert; auf angeblich rechtswidrige Abgabenfestsetzung kann im Nachsichtsverfahren daher nicht mehr Rücksicht genommen werden (hier: KfzSt).