Die im E vom 16.3.1964, 2085/63, VwSlg 3047 F/1964, vertretene Absicht, auch eine "wirtschaftlich" oder mittelbare Anteilsvereinigung löse die Grunderwerbsteuerpflicht nach § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG 1955 aus, kann im Hinblick auf die mit dem E des VfGH vom 27.6.1964, 14/64, VfSlg 4764, erfolgte Aufhebung der Worte" oder in der Hand des Erwerbers und seines Ehegatten oder seiner Kinder" und die damit verbundene Änderung der Rechtslage nicht aufrechterhalten werden. Die Worte "in der Hand des Erwerbers allein" sind vielmehr strikt auszulegen; "in der Hand" des Erwerbers befinden sich die Anteile nur dann, wenn er selbst Eigentum an diesen Anteilen erworben hat, nicht aber bereits dann, wenn er auf Grund welcher Rechtsbeziehungen immer (etwa auf Grund eines Treuhandverhältnisses) auf Anteile greifen, dh allenfalls deren Übertragung an ihn fordern könnte.Die im E vom 16.3.1964, 2085/63, VwSlg 3047 F/1964, vertretene Absicht, auch eine "wirtschaftlich" oder mittelbare Anteilsvereinigung löse die Grunderwerbsteuerpflicht nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, GrEStG 1955 aus, kann im Hinblick auf die mit dem E des VfGH vom 27.6.1964, 14/64, VfSlg 4764, erfolgte Aufhebung der Worte" oder in der Hand des Erwerbers und seines Ehegatten oder seiner Kinder" und die damit verbundene Änderung der Rechtslage nicht aufrechterhalten werden. Die Worte "in der Hand des Erwerbers allein" sind vielmehr strikt auszulegen; "in der Hand" des Erwerbers befinden sich die Anteile nur dann, wenn er selbst Eigentum an diesen Anteilen erworben hat, nicht aber bereits dann, wenn er auf Grund welcher Rechtsbeziehungen immer (etwa auf Grund eines Treuhandverhältnisses) auf Anteile greifen, dh allenfalls deren Übertragung an ihn fordern könnte.