Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.09.1985

Geschäftszahl

85/16/0075

Rechtssatz

Das Gesetz unterscheidet nicht danach, ob das im Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, GrEStG genannte inländische Grundstück in der Bilanz der Gesellschaft als Anlagevermögen oder als Umlaufvermögen aufscheint.