Verwaltungsgerichtshof
05.09.1985
85/16/0075
Das Gesetz unterscheidet nicht danach, ob das im Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, GrEStG genannte inländische Grundstück in der Bilanz der Gesellschaft als Anlagevermögen oder als Umlaufvermögen aufscheint.