Der im § 303 Abs 1 lit a BAO angeführte Tatbestand "sonstwie erschlichen" setzt nicht die Strafbarkeit des Verhaltens voraus. Der Tatbestand des Erschleichens kann aber nur von der Partei oder einem Dritten, nicht aber von dem Behördenorgan verwirklicht werden.Der im Paragraph 303, Absatz eins, Litera a, BAO angeführte Tatbestand "sonstwie erschlichen" setzt nicht die Strafbarkeit des Verhaltens voraus. Der Tatbestand des Erschleichens kann aber nur von der Partei oder einem Dritten, nicht aber von dem Behördenorgan verwirklicht werden.