Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.06.1986

Geschäftszahl

85/13/0050

Rechtssatz

Der im Paragraph 303, Absatz eins, Litera a, BAO angeführte Tatbestand "sonstwie erschlichen" setzt nicht die Strafbarkeit des Verhaltens voraus. Der Tatbestand des Erschleichens kann aber nur von der Partei oder einem Dritten, nicht aber von dem Behördenorgan verwirklicht werden.

Beachte

Besprechung in:

AnwBl 1986/11, S 663;