Wurde mit dem angefochtenen Bescheid zufolge Berufung des Bfrs nicht in der Sache selbst erkannt, sondern diese gem § 66 AVG 1950 wegen eines angenommenen Verstoßes gegen § 63 Abs 3 AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen, kann das Prozessthema des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens allein darin liegen, ob der Zurückweisungsbescheid der Berufungsbehörde mit Rechtswidrigkeit behaftet ist (Hinweis E 9.5.1984 83/03/0389).Wurde mit dem angefochtenen Bescheid zufolge Berufung des Bfrs nicht in der Sache selbst erkannt, sondern diese gem Paragraph 66, AVG 1950 wegen eines angenommenen Verstoßes gegen Paragraph 63, Absatz 3, AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen, kann das Prozessthema des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens allein darin liegen, ob der Zurückweisungsbescheid der Berufungsbehörde mit Rechtswidrigkeit behaftet ist (Hinweis E 9.5.1984 83/03/0389).