Wenn der Beschuldigte im Verwaltungsverfahren es unterlässt, sich eines bestimmten Beweismittels zu seiner Verteidigung zu bedienen, so begibt er sich des Rechtes auf Wiederaufnahme des Verfahrens unter Bedachtnahme auf dieses Beweismittel (§ 24 VStG, § 69 Abs 1 lit b AVG).Wenn der Beschuldigte im Verwaltungsverfahren es unterlässt, sich eines bestimmten Beweismittels zu seiner Verteidigung zu bedienen, so begibt er sich des Rechtes auf Wiederaufnahme des Verfahrens unter Bedachtnahme auf dieses Beweismittel (Paragraph 24, VStG, Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG).