Verwaltungsgerichtshof
10.07.1985
85/03/0041
GRS wie 0541/50 E 7. Mai 1951 VwSlg 2078 A/1951 RS 2
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens kann nicht wegen Mangelhaftigkeit des früheren Verfahrens oder wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung des im früheren Verfahren vorgelegten Tatbestandes stattfinden.