Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.07.1985

Geschäftszahl

85/03/0041

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1139/61 E 25. April 1962 RS 3

Stammrechtssatz

Wenn der Beschuldigte im Verwaltungsverfahren es unterlässt, sich eines bestimmten Beweismittels zu seiner Verteidigung zu bedienen, so begibt er sich des Rechtes auf Wiederaufnahme des Verfahrens unter Bedachtnahme auf dieses Beweismittel (Paragraph 24, VStG, Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG).