Der Gesetzgeber hat bei der Meldepflicht nach § 4 Abs 5 StVO den Beteiligten insofern einen Spielraum eingeräumt, als die Meldung des Unfalls in einem relativ kurz an diesen Unfall anschließenden Zeitraum erstattet werden kann (Hinweis E 19.9.1984, 83/03/0358).Der Gesetzgeber hat bei der Meldepflicht nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO den Beteiligten insofern einen Spielraum eingeräumt, als die Meldung des Unfalls in einem relativ kurz an diesen Unfall anschließenden Zeitraum erstattet werden kann (Hinweis E 19.9.1984, 83/03/0358).