Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.02.1985

Geschäftszahl

85/02/0120

Rechtssatz

Der Begriff "ohne unnötigen Aufschub" ist einer exakten zeitlichen Bestimmung nach Sekunden, Minuten oder Stunden nicht zugänglich, kann aber dahingehend eingegrenzt werden, dass gefragt wird, ob die Erstattung der Meldung nötiger- oder unnötigerweise aufgeschoben wurde (Hinweis E 26.6.1974, 1925/73).