Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.02.1985

Geschäftszahl

85/02/0120

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat bei der Meldepflicht nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO den Beteiligten insofern einen Spielraum eingeräumt, als die Meldung des Unfalls in einem relativ kurz an diesen Unfall anschließenden Zeitraum erstattet werden kann (Hinweis E 19.9.1984, 83/03/0358).