Verwaltungsgerichtshof
14.02.1985
85/02/0120
Der Gesetzgeber hat bei der Meldepflicht nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO den Beteiligten insofern einen Spielraum eingeräumt, als die Meldung des Unfalls in einem relativ kurz an diesen Unfall anschließenden Zeitraum erstattet werden kann (Hinweis E 19.9.1984, 83/03/0358).