Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 85/02/0085

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

85/02/0085

Entscheidungsdatum

28.02.1985

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Rechtssatz

Hinsichtlich der Übertretung nach Paragraph 8, Absatz 4, StVO entspricht die Tatortumschreibung mit "in Wels auf der Friedhofstraße" nicht den im Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 festgelegten Anforderungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985020085.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1985020085_19850228X01

Rechtssatz für 85/02/0085

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

85/02/0085

Entscheidungsdatum

28.02.1985

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/03/0265 E VS 13. Juni 1984 VwSlg 11466 A/1984 RS 1

Stammrechtssatz

§44 a Litera a, VStG 1950 stellt das Erfordernis der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat auf. Nach Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß

1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird,

2. die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

Was den vorstehenden Punkt 1 anlangt, sind entsprechende, das heißt in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Soweit die Strafbarkeit das Vorliegen bestimmter, in der Person des Täters gelegener besonderer Merkmale voraussetzt (z. B. Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO die Eigenschaft als Person, die ein Fahrzeug lenkt, in Betrieb nimmt oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versucht), sind insbesondere auch diese Merkmale zu bezeichnen. Was den vorstehenden Punkt 2 anlangt (unverwechselbares Feststellen der Identität der Tat) muß a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, daß der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Taugliche Beweismittel im Sinne der vorstehenden Litera a,) sind solche, die ein Beweisthema betreffen, das sich auf das in Strafverfolgung gezogene Faktum bezieht.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985020085.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1985020085_19850228X02

Rechtssatz für 85/02/0085

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

85/02/0085

Entscheidungsdatum

28.02.1985

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §64 Abs1;
VStG §64 Abs2;
VStG §65;
  1. VStG § 64 heute
  2. VStG § 64 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 64 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 64 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 64 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VStG § 64 gültig von 01.03.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VStG § 64 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  8. VStG § 64 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001
  1. VStG § 64 heute
  2. VStG § 64 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 64 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 64 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 64 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VStG § 64 gültig von 01.03.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VStG § 64 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  8. VStG § 64 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001

Rechtssatz

Wird ein Schuldspruch mit der Maßgabe bestätigt, dass der festgestellte Sachverhalt, um eine zutreffende Unterstellung unter die verletzte Verwaltungsvorschrift zu ermöglichen, in zulässiger Weise ergänzt wird, so liegt nicht der Fall des Paragraph 65, VStG vor, weil der Berufung nicht einmal teilweise Folge gegeben oder die Strafe abgeändert worden ist. Die Anwendung des Paragraph 64, Absatz eins und Absatz 2, VStG erfolgt somit zu Recht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985020085.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1985020085_19850228X03

Rechtssatz für 85/02/0085

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

85/02/0085

Entscheidungsdatum

28.02.1985

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1705/80 E 12. November 1980 RS 1

Stammrechtssatz

Dem Verwaltungsgerichtshof ist es auf Grund seiner Organisationsnormen verwehrt, in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde die von den Behörden vorgenommene Beweiswürdigung durch Wiederholung der Beweise oder Aufnahme neuer Beweise zu überprüfen.

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985020085.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1985020085_19850228X04